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Steuererklärung 2017

Im Jahr 2017 hat sich Einiges im Steuerrecht verändert. Die wichtigsten Beträge und Pauschalen, die das betrifft, sind hier übersichtlich aufgelistet.

Auch in diesem Steuerjahr gab es zwei Abgabefristen für die Steuererklärung. Bis zum 31. Mai 2018 musste die Steuererklärung für Pflichtveranlagte für 2017 beim Finanzamt vorliegen. Wer freiwillig eine Steuererklärung einreichen möchte, kann dies noch bis zum 31. Dezember 2021 tun bzw. bis zum 31. Dezember 2024, um einen Verlustvortrag geltend zu machen.

Nachweispflicht

  • Belege müssen ab diesem Jahr nicht mehr zwangsläufig dem Finanzamt zugesendet werden. Sollte das Finanzamt allerdings Nachweise benötigen, kann es diese nachträglich einfordern. Rechnungen und Quittungen sollten deshalb gut aufbewahrt werden. Bei einer Steuerminderung aufgrund von ungewöhnlichen Belastungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigten des Finanzamts diese anhand von Belegen prüfen werden. Es bietet sich also an, solche Belege direkt mit der Steuererklärung zu verschicken - das spart Zeit und hält den Aufwand gering.
  • Auch eine Behinderung muss nicht mehr jedes Jahr aufs Neue beim Finanzamt nachgewiesen werden. Seit 2017 muss nur dann eine Meldung beim Finanzamt erfolgen, wenn sich der Grad der Behinderung verändert hat.

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Freibetrag

  • Das Leben wird immer teurer. Sowohl die Mieten als auch die Lebensunterhaltskosten steigen immer weiter an. Das Steuerrecht passt sich diesen Gegebenheiten an. Deshalb steigt auch dieses Jahr der Grundfreibetrag. Dieser soll das Existenzminimum sichern und bleibt steuerfrei. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2017 bei 8.820 € und ist demnach 168 € höher als im Vorjahr. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften erhöht sich der Betrag auf 17.640 €.
  • Auch der Kinderfreibetrag ist dieses Jahr wieder gestiegen. Die Erhöhung beträgt 168 €, der neue Freibetrag liegt demnach bei 7.356 € im Jahr 2017. Dieser wirkt sich steuermindernd auf die Einkommensteuer aus, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird und eine Günstigerprüfung gegenüber dem Kindergeld beantragt wird
  • Das Kindergeld ist um ganze zwei Euro zum neuen Steuerjahr angestiegen. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Zahlung von 192 € im Monat. Das dritte Kind wird mit 198 € im Monat unterstützt, ab dem vierten Kind unterstützt der Staat die Familie mit 223 € monatlich. Jeder, der Anrecht auf Kindergeld hat, kann dieses bei der Familienkasse beantragen.
  • Geringverdiener bekommen dieses Jahr zusätzlich 10 € mehr Kinderzuschlag. Die 170 € monatliche Unterstützung können bei der örtlichen Familienkasse beantragt werden.

Steuererlass

  • Es wird immer mehr in den Umweltschutz investiert. Das macht sich auch bei den Steuern bemerkbar. Wer sich heute gegen einen Benzinfresser und für ein umweltschonendes Elektroauto entscheidet, dem wird die Kfz-Steuer erlassen - und das auch noch für die nächsten zehn Jahre. Die Bundesregierung will mit ihrem Corona-Konjunkturprogramm diese Steuerbefreiung bis 31.12.2030 verlängern.

Pauschale

  • Wenn aus beruflichen Gründen der Wohnort gewechselt wird, können die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschalbetrag liegt ab dem 1. Februar 2017 bei 764 € für Ledige und bei 1.528 € für Ehepaare. 337 € gibt es für jede weitere im Haushalt lebende Person.
  • Für Studierende besonders interessant - der Verlustvortrag. Auch hier gibt es viele Pauschalen, die eingefordert werden können. Bisher lohnt sich ein Verlustvortrag besonders für die Zweitausbildung - alle Kosten, die hierfür aufgebracht werden mussten, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Ein Verlustvortrag ist sieben Jahre rückwirkend möglich.
  • Übrigens: Alle Pauschalen für Studierende sind in unserem Tool schon eingetragen und werden automatisch angerechnet.