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Unfallkosten als Werbungskosten absetzen

Durch einen Unfall können hohe Kosten entstehen. In Sonderfällen können diese von der Steuer abgesetzt werden.

Die gefährliche Jahreszeit hat begonnen. Morgens ist es dunkel, abends ist es dunkel und zwischendrin nimmt einem der Nebel die Sicht. Wenn es dazu auch noch kalt und und nass ist, wird der Weg zum Job zur reinsten Abenteuerfahrt.

Aber es hilft ja nichts. Irgendwie muss man den Weg antreten. Und wenn es einem nicht vergönnt ist, sich gemütlich in die öffentlichen Verkehrsmittel zu setzen - weil sich die Strecke nicht anbietet oder weil diese mal wieder aufgrund der Wetterlage lahm gelegt ist - muss wohl oder übel auf das Auto oder das Fahrrad zurückgegriffen werden.

Wenn man es dann noch eilig hat oder in Gedanken schon oder noch bei der Arbeit ist, passiert es ganz schnell: ein Unfall. Egal, ob selbst verschuldet oder nicht - in vielen Fällen können die Kosten, die für Reparaturen oder Ersatzkäufe aufgebracht werden müssen und nicht von der Versicherung übernommen werden, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.

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Versicherung

Sollte der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht haben, muss dessen Versicherung für den Schaden aufkommen. Besteht eine Mitschuld, muss auch auf die eigene Versicherung zurückgegriffen werden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn zwar der andere der direkte Verursacher des Unfalls ist, man selbst aber ebenfalls Verkehrsregeln missachtet hat (Tempolimit überschritten, rote Ampel übersehen etc.). Die Versicherung übernimmt dann zunächst die Kosten der Rechnungen, die aufgrund der Mitschuld beglichen werden müssen, verlangt das Geld im Nachhinein aber wieder zurück. Die Kosten können aber auch in diesem Fall als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert ist.

Sollte der Unfallverursacher keine Kfz-Haftpflichtversicherung haben - obwohl dies eigentlich Gesetz ist - droht diesem eine strafrechtliche Verfolgung, die bis zu einer Freiheitsstrafe führen kann. In diesem Fall muss das Unfallopfer für alle Kosten erst einmal selbst aufkommen. Er kann diese aber durch eine Klage zurückfordern. Solange der Prozess läuft, können die aufgebrachten Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuererklärung abgesetzt werden. Ist die Klage allerdings erfolgreich und die Unfallkosten werden dem Opfer zurückerstattet, werden diese mit der bereits erhaltenen Steuererleichterung verrechnet.

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Kosten, die als Werbungskosten abgesetzt werden können

Eigentlich erkennt das Finanzamt die Kosten nur dann als Werbungskosten an, wenn diese zum einen wirklich selbst bezahlt wurden und zum anderen auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit passiert ist. Allerdings greift die Regelung auch dann, wenn Schäden am parkenden Auto während der Arbeitszeit entstanden sind. Wenn die Versicherung sich weigert, diese zu begleichen, können die Kosten dafür steuerlich geltend gemacht werden. Zu den absetzbaren Kosten gehören:

  • Reparaturkosten
  • Abschleppkosten
  • Mietwagen
  • Dienstausfall
  • persönliche Gegenstände

Strecken, die als Arbeitsweg anerkannt werden

Nicht nur der direkte Arbeitsweg wird als solcher anerkannt. Auch andere Strecken, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Berufs stehen, erkennt das Finanzamt zur Absetzung der Unfallkosten als Werbungskosten an. Dazu zählen:

  • Familienheimfahrten - (der Zweitwohnsitz befindet sich am Arbeitsort, am Wochenende wird die Familie besucht)
  • Dienstreisen
  • Fahrten zum Vorstellungsgespräch
  • Abholfahrten (in Ausnahmefällen)

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Nachweise, die vorgebracht werden müssen

Damit die Unfallkosten als Werbungskosten auch wirklich anerkannt werden, müssen folgende Gegebenheiten bewiesen werden:

  • der Unfall hat sich tatsächlich ereignet
  • er ist auf dem Arbeitsweg passiert
  • die angegebene Höhe der entstandenen Kosten stimmt

Um diese Tatsachen auch nachträglich noch belegen zu können, sollten Rechnungen, Quittungen, Unfallberichte der Polizei und Nachweise der Versicherungsleitungen unbedingt aufbewahrt werden.

Problematisch wird die Anerkennung eigentlich nur dann, wenn der Besitzer des Autos während des Unfalls unter Alkoholeinfluss stand oder er den Pkw vor mehr als acht Jahren als Neuwagen erworben hat.

Wichtig: Die Kosten müssen immer in der Steuererklärung des Jahres angegeben werden, in dem sie bezahlt wurden.

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