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Muss Trinkgeld versteuert werden?

Trinkgeld gehört in vielen Branchen zum guten Ton. Viele sind sogar darauf angewiesen.

Dank Mindestlohn müssen viele Menschen nicht mehr am Hungertuch nagen. Zwar ist das Problem noch nicht gelöst, aber immerhin ist die Welt ein bisschen besser geworden.

Das heißt natürlich nicht, dass es sich in Deutschland mit knapp 1.100€ im Monat einfach leben lässt. Ganz im Gegenteil - Strom, Miete und andere Kosten lassen jeden Monat erneut den Kontostand schlecht aussehen.

Umso wichtiger ist das Trinkgeld, das in vielen Branchen gezahlt wird. Es gibt Jobs, die nahezu darauf angewiesen sind, denken wir vor allem an Berufe wie Kellner, Friseur oder Reinigungskraft. Stellt sich die Frage, ob die Zusatzeinnahmen versteuert werden müssen.

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Unterschiede beim Klimpergeld

Eine einfache Antwort auf die Frage, ob Trinkgeld versteuert werden muss, gibt es grundsätzlich nicht. Wie Trinkgeldempfänger bzw. -geber steuerlich behandelt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Du bist Arbeitnehmer und erhältst Trinkgeld

Laut § 19 EStG zählen zum Arbeitslohn sämtliche Vorteile, die für eine Dienstleistung empfangen werden. Und das können unter anderem Zuwendungen wie Trinkgeld sein, das Arbeitnehmer von Dritten erhalten.

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind in der Regel steuerfrei. Das regelt § 3 Nr. 51 EStG. Dabei wird zwischen regulärem Arbeitslohn und Trinkgeld unterschieden.

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Trinkgeld ist für Arbeitnehmer steuerfrei, wenn:

  • es von Dritten im Zusammenhang einer Dienstleistung gezahlt wurde
  • Kunde oder Gast das Geld direkt dem Dienstleister überreicht
  • Zahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch geleistet wurde
  • zusätzlich zum Betrag für die Arbeitsleistung mehr Geld überreicht wird

Tringeld ist für Arbeitnehmer nicht steuerfrei, wenn:

  • Arbeitgeber Trinkgeld zahlt
  • Trinkgeld in einem Trinkgeldpool gesammelt wird und auf alle Mitarbeiter aufgeteilt wird
  • Trinkgeld nicht freiwillig gezahlt wird
  • Hinweise zum Bedienungsentgelt vermerkt wurden (zum Beispiel auf Speisekarte)

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Trinkgeld-Empfänger ist Unternehmer

Wie bereits erwähnt, gilt Steuerfreiheit von Trinkgeldern nur bei Zahlungen an Arbeitnehmer.

Das sind natürlich schlechte Nachrichten für Selbstständige und Freiberufler. Sie müssen erhaltene Trinkgelder nämlich als Betriebseinnahmen in ihrer Buchführung verzeichnen. Steuerfreiheit für beispielsweise Taxifahrer oder Kellner, die nicht angestellt sind, entfällt somit.

Negativ ist zudem, dass geleistete Zahlungen die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen erhöhen. Als wäre das nicht genug, muss für das erhaltene Trinkgeld sogar noch Umsatzsteuer entrichtet werden.

Sollten Trinkgelder nicht in der Buchhaltung aufgeführt worden sein, kann es unter Umständen sein, dass das Finanzamt fiktive Zuschätzungen festsetzt, die garantiert nachteilig für den Unternehmer ausfallen.

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Müssen Trinkgeldgeber Steuern zahlen?

Unternehmer sollten in Bezug auf Trinkgelder wissen, dass diese abzugsfähig sind, sofern sie als Betriebsausgaben aufgeführt wurden. Diese müssen beim Finanzamt jedoch nachgewiesen werden.

Zahlungsnachweise können sein:

  • Quittung des Trinkgeldempfängers
  • Eigenbeleg

Voraussetzung für den Eigenbeleg ist, dass angefallende Ausgaben durch den Betrieb veranlasst wurden und eben in diesem Zusammenhang entstanden sind. Eigenbelge sollten in der Regel detailliert dargestellt sein. Im Zweifel muss nämlich jede Zahlung exakt geschildert und zurückverfolgt werden können.

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Zusammenfassung

Wie du siehst, ist Trinkgeld nicht gleich Trinkgeld. Obwohl es in einigen Branchen durchaus üblich ist, einen kleinen Obolus zu geben, kann man nicht einfach so davon ausgehen, dass dieser auch steuerfrei ist. Letztendlich ist die steuerliche Behandlung der Zahlung davon abhängig, in welchem Verhältnis der Trinkeldempfänger zum Trinkgeldgeber steht.

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