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Kosten für die Studienplatz-Klage in der Steuererklärung ansetzen

Wir sagen dir, was es zu beachten gibt.

Angehende Akademiker fürchten sich vor kaum etwas so sehr, wie vor einer Abkürzung, die sich aus zwei Buchstaben zusammensetzt - der NC. Der Numerus clausus ist ein Synonym, wohinter sich nichts anderes als die Zulassungsbeschränkung einer Bildungseinrichtung versteckt.

Zur Zeit steht der NC auf dem Prüfstand, zumindest im Zusammenhang mit dem Medizin-Studium. Wer kein Einser-Abi vorweisen kann, hat es oft schwer, an die raren freien Plätze zu kommen. Aber auch andere beliebte Studiengänge sind meistens zulassungsbeschränkt.

Und eben diese Hürde kann nicht von jedem genommen werden, wenn der Abi-Schnitt nicht ausreicht. Viele junge Menschen wollen sich mit dem Aussieb-Verfahren nicht abfinden und klagen daher ihren Studienplatz ein mit der Begründung der freien Berufswahl. Unter Umständen lassen sich die Prozesskosten sogar von der Steuer absetzen.

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Studienplatz-Klage als letzte Hoffnung

Eine Studienplatz-Klage ist für viele die letzte Möglichkeit, sich den Wunsch vom Traumstudium noch erfüllen zu können, ohne eine halbe Ewigkeit auf einen freien Platz warten zu müssen.

Trotz Ablehungsbescheid und einem hohen NC besteht mit einer Klage noch Aussicht auf Erfolg. Bei dem Vorgang kann es sich um mehrere verwaltungsrechtliche Konstellationen handeln.

Dazu gehören beispielsweise

  • Klage wegen zu hohem Numerus Clausus
  • Kapazitätsklagen
  • Studienortswechsel-Klage
  • Verfahren zur Durchsetzung eines Härtefallantrags

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Beteiligt sich auch der Staat?

Zunächst einmal muss berücksichtigt werden, wer überhaupt die Klagekosten übernimmt. Sofern der Student die Kosten auf sich nimmt, können die Ausgaben auf zwei Wegen steuerlich geltend gemacht werden.

Im Rahmen eines Erststudiums sind die Kosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 Euro absetzbar. Im Rahmen eines Zweitstudiums können die Ausgaben als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

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Wenn die Eltern die Kosten übernehmen

Die Przoesskosten können nicht in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn die Eltern dafür aufkommen. Zwar handelt es sich rein theoretisch um Ausbildungskosten, diese sind aber mit dem Kinderfreibetrag und dem Ausbildungsfreibetrag bereits abgegolten.

Möglich wäre es, dass Eltern ihrem Kind das nötige Geld überweisen, damit dieses dann die Prozesskosten quasi aus eigener Tasche begleichen kann. Handelt es sich um ein Zweitstudium, können die Ausgaben mit Hilfe eines Verlustvortrags in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Handelt es sich allerdings um ein Erststudium, können die Kosten, wie bereits erwähnt, nur als Sonderausgaben angesetzt werden. In diesem Fall kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, da das Bundesverfassungsgericht noch kein Urteil über die Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium entschieden hat. Bis dahin muss das Finanzamt das Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung ruhen lassen. Entscheidet das Gericht zu Gunsten der Erststudierenden, dann werden die Kosten ebenfalls als Werbungskosten gehandhabt und der Verlustvortrag wird im ersten Berufsjahr steuermindernd eingelöst.