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Studien- und Ausbildungskosten absetzen: So profitieren Eltern und Kinder gleichzeitig

Ausbildungskosten können von Eltern und Kindern steuerlich angesetzt werden.

In den Genuss einer guten Ausbildung zu kommen, ist nicht jedem gegönnt. Zwar ist das deutsche System im Vergleich zu anderen Nationen eher preiswert, aber trotzdem hat nicht jeder die finanziellen Möglichkeiten, zum Beispiel ein Studium zu absolvieren. Leider bleibt es nämlich nicht nur bei den Studiengebühren.

Auch die Miete muss bezahlt werden. Wer allerdings noch bei den Eltern lebt, hat einen großen Kostenfaktor weniger. Doch manchmal reicht noch nicht mal das Geld für das Nötigste. Schießlich müssen auch teure Fachliteratur, ein Laptop und das Auslandssemester irgendwie finanziert werden.

Das sind alles Gründe, weswegen der Staat nicht tatenlos zusieht. Mit Kindergeld, Kinderfreibeträgen und Ausbildungsfreibeträgen können vor allem Eltern Geld sparen, welches sie wiederum in die Ausbildung ihres Kindes investieren können. Aber nicht nur Eltern können mit Hilfe einer Steuererklärung die Ausbildungskosten ihres Nachwuchses in der Steuererklärung angeben, vielmehr haben gleichzeitig auch Studierende und Auszubildende die Möglichkeit, ihre Kosten steuerlich geltend zu machen. Aus einer Notsituation kann also eine Win-Win-Situation werden.

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Eltern profitieren vom Ausbildungsfreibetrag

Solange sich ein Kind noch in der Ausbildung befindet, kann für dieses der Ausbildungsfreibetrag beantragt werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass den Eltern ein Kinderfreibetrag zusteht.

Weitere Bedingungen sind:

  • Kind hat das 18. Lebensjahr vollendet
  • Kind lebt nicht im elterlichen Haushalt
  • Kind absolviert eine Berufsausbildung

Derzeit liegt der Ausbildungsfreibetrag bei 924 Euro pro Kalenderjahr. Dieser wird in der Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Für den Zeitraum, in dem der Anspruch nicht besteht, mindert sich der Betrag automatisch.

Hinweis: Der Ausbildungsfreibetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Kind im Ausland aufhält. Des Weiteren bleibt der Anspruch bestehen, wenn es Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gibt (zum Beispiel von der Schule in die Lehre).

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Kindergeld

Das Kindergeld beträgt in diesem Jahr für die ersten zwei Kinder jeweils 194€ monatlich, für das dritte Kind 200€ und für jedes weitere 225€. Kindergeld muss per Antrag eingefordert werden. Es steht Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

Von der Geburt des Kindes bis zum 18. Geburtstag ist die Lage eindeutig. Wenn das Kind älter als 18 Jahre ist, wird der Kindergeldanspruch komplizierter. Es wird nur noch jenen gewährt, die eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und sich weiterbilden. Über das 25. Lebensjahr hinaus gibt es in Normalfall kein Kindergeld mehr, selbst wenn das Kind noch studiert oder noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, sind davon ausgenommen.

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Kinderfreibetrag

Der gesamte Kinderfreibetrag besteht aus zwei Komponenten, dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA). 2018 liegt der Gesamtkinderfreibetrag bei 7.428 €. Er steht auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dasselbe gilt, falls der Vater nicht auffindbar ist. Um Kinderfreibeträge geltend zu machen, muss pro Kind eine eigene Anlage in der Steuererklärung ausgefüllt werden.

Grundsätzlich gilt: Eltern haben entweder Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag. Es ist nicht möglich, Kindergeld zu erhalten und die Kinderfreibeträge in voller Höhe von der Steuer abzusetzen.

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Verlustvortrag für Studenten und Azubis

Studenten können viele ihrer Studienkosten steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es nur dann Geld vom Staat für eine Ausbildung zurück, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Da die meisten Studenten aber noch keine Steuern zahlen, weil sie mit ihrem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018) bleiben, bietet das deutsche Steuerrecht eine vorteilhafte Lösung an: den Verlustvortrag.

Durch einen Verlustvortrag können dem Finanzamt alle studienbedingt entstandenen kosten (Bewerbungskosten, Studiengebühren, Fahrtkosten usw.) per Steuererklärung mitgeteilt werden. Das Finanzamt merkt sich die angegebenen Ausgaben und sobald das erste Mal Steuern gezahlt werden, werden die vorgetragenen Verluste steuerlich verrechnet. Das heißt bei Arbeitnehmern, dass die Studienkosten in Form einer Steuerrückzahlung erstattet werden.

Es handelt sich nicht um einen Verlustvortrag, wenn Studenten mehr Einnahmen als Ausgaben verzeichnen und auf ihre Einnahmen Steuern zahlen. Dann können die in der Steuererklärung angegebenen Studienkosten gleich voll steuerlich verrechnet werden und ein Verlustvortrag ist nicht notwendig. Es erfolgt eine sofortige Steuererstattung.

Hinweis: Studenten oder Azubis in der Erstausbildung können nach derzeitiger Rechtsauffassung noch nicht von einem Verlustvortrag Gebrauch machen. Der Sachverhalt liegt zur Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht vor, das darüber entscheiden muss, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt. Weitere Informationen dazu erhältst du in unserem Artikel “Erststudium vs. Zweitstudium”.