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Pflege-Pauschbetrag: Wenn die Pflege zur finanziellen Belastung wird

Pflegende können jedes Jahr von einer steuerlichen Entlastung profitieren.

Das Leben ist schon eine schöne Sache. Wir dürfen andere Menschen kennenlernen, können uns selbst verwirklichen, gehen studieren, schauen unseren Kindern beim Erwachsenwerden zu, verbringen tolle Momentaufnahmen mit unseren Großeltern und ehe man sich versieht, schließt sich der Kreislauf des Lebens wieder.

Bereits als Neugeborenes sind wir auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. Mütter sind der sichere Hafen in unseren ersten Lebensjahren. Dann werden wir flügge, ziehen in die weite Welt, genießen unsere Jugend, gründen eine Familie und altern seelenruhig.

Dabei ist nicht jedem ein Lebensabend in gesunder Verfassung vergönnt. Manch einen holt das Alter schneller ein, als es einem lieb ist. Sowohl körperliche als auch psychische Gebrechen gehören dann zum Alltag. Um trotzdem in Würde den Ruhestand verbringen zu können, sind wir auf fremde Hilfe angewiesen. Das können Pflegekräfte oder Familienangehörige sein. Letzteren greift der Fiskus unter die Arme. Wie genau das aussieht, erfährst du jetzt.

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Pflege-Pauschbetrag

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen können Personen, die ihre Angehörigen selbst pflegen, den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Dieser beträgt derzeit 924€ pro Kalenderjahr. Wie lange eine Person gespflegt wird, spielt dabei keine Rolle. Werden mehrere Angehörige gleichzeitig gepflegt, dann kann der Pauschbetrag auch mehrmals beansprucht werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn beide Elternteile auf Hilfe angewiesen sind.

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Voraussetzungen

Es gibt verschiedene Voraussetzungen, um den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können:

  • hilfebedürftige Person ist Angehöriger oder nahestehende Person (z. B. Eltern, Geschwister, Schwager, Tante; Nichte, Schwiegertochter, Stiefeltern usw.)
  • Gepflegter ist auf Hilfe angewiesen, wobei es keine Rolle spielt, aus welchem Grund (Krankheit, Alter, Unfall etc.)
  • Pflegestufe 3 oder Merkzeichen H muss vorliegen
  • 10% der Pflege muss mindestens von Angehörigen geleistet werden
  • Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden
  • Pflege darf nicht entlohnt werden

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Wo darf ich überall einen Angehörigen pflegen?

In der Regel dürfen Angehörige in der eigenen Wohnung problemlos gepflegt werden. Dabei kann es sich auch einfach um ein möbliertes Zimmer handeln.

Schwieriger ist der Sachverhalt, wenn der Hilfebedürftige in einem Heim untergebracht ist. Das Zimmer, in welchem sich der Angehörige befindet, ist aus rechtlicher Sicht dessen eigene Wohnung. Allerdings genehmigen einige Finanzämter den Pflege-Pauschbetrag, sofern sich der Pflegende zu mindestens 10% an der Unterstützung beteiligt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die pflegebedürftige Person an Wochenenden aus dem Heim abgeholt und in den eigenen 4 Wänden betreut wird.

Hinweis: Eine eindeutige Handhabung der Gesetzesgrundlage gibt es flächendeckend nicht. Meistens werden solche Angelegenheiten individuell geklärt und anschließend wird eine Entscheidung herbeigeführt. Zudem ist es hilfreich, sich eine Beglaubigung vom Pflegeheim einzuholen, um bei eventuellen Nachfragen einen Nachweis vorlegen zu können.

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