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Welches Modell passt zu mir: Minijob, Midijob oder Werkstudent?

Worin unterscheiden sich die verschiedenen Beschäftigungsmodelle?

Von nichts kommt nichts. Diese Redewendung ist uns allen wohl bestens bekannt. Oder hat sich deine letzte Klausur von selbst geschrieben, während du im Bett liegen geblieben bist und vom Schlaraffenland geträumt hast? Siehst du - um gleich noch einen Sinnspruch einzuwerfen - ohne Fleiß keinen Preis.

Ähnlich verhält es sich mit dem Kontostand. Wer nicht unbedingt Bill Gates oder Warren Buffett als Papa hat, muss in der Regel ein paar Mark hinzuverdienen, um wenigstens einigermaßen gediegen über die Runden zu kommen. Zwar ist dann immer noch kein teurer Bordeaux-Wein drin, aber es reicht immerhin für andere schöne Dinge.

Kurz: Studenten müssen sich entscheiden. Sie müssen sich nicht entscheiden, ob sie arbeiten gehen wollen oder nicht, vielmehr müssen sie wählen. Welche Beschäftigungsform ist die richtige? Ob Minijob, Midijob oder doch lieber als Werkstudent durch die Weltgeschichte düsen - das muss jeder für sich alleine wissen. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter diesen Begriffen?

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Minijob

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird im Volksmund auch als Minijob bezeichnet. Auch das Synonym 450-€-Job findet oft Anwendung. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, seine Haushaltskasse neben dem Studium aufzubessern, ohne dafür Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen.

Natürlich gibt es diesbezüglich auch wieder einiges zu beachten. So darf der regelmäßige Arbeitslohn nicht mehr als 450 Euro pro Monat betragen. Wie oft und für wie viele Stunden du letztlich schuften gehst, spielt dabei keine Rolle.

Was viele nicht wissen, ist, dass auch bei einem Minijob Steuern fällig werden. Das weiß allerdings deswegen kaum jemand, weil der Arbeitgeber in der Regel eine Pauschale an den Staat zahlt, wovon wir gar nichts mitbekommen. Es gibt in Deutschland drei Varianten, wie der Lohn eines 450-€-Jobs besteuert wird:

  • Arbeitgeber zahlt Pauschale von 2 % an den Staat
  • Arbeitgeber zahlt Pauschale von 20 % an den Staat
  • Steuerabzugsverfahren über elektronische Lohnsteuerkarte

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Werkstudent

Vorab muss geprüft werden, ob der Student von der Versicherungsfreiheit profitiert, wenn nur eine kurzfristige Anstellung ausgeübt werden soll. Werkstudenten sind nur dann komplett sozialversicherungsfrei, wenn das Studium jederzeit im Fokus steht. Das heißt vereinfacht, dass der Studiengang mehr Zeit beanspruchen muss als der Nebenjob. Aus diesem Grund wird die 20-Stunden-Regel angewandt.

Somit müssen Arbeitgeber und Studenten keine zusätzlichen Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung leisten. Unabhängig davon muss jedoch in die Rentenversicherung eingezahlt werden.

Während der Vorlesungszeit dürfen Studenten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Bis zu dieser Grenze steht das Studium im Vordergrund. Solltest du mehrere Jobs gleichzeitig ausführen, dann werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet.

Als Werkstudenten werden nur diejenigen bezeichnet, die während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an ihrer Bildungseinrichtung immatrikuliert sind. Sollte das nicht mehr der Fall sein, dann werden Werkstudenten automatisch zu Arbeitnehmern und sind folglich sozialversicherungspflichtig.

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Midijob

Bei einem Midijob handelt es sich um eine Variante, die zwischen Minijob und Werkstudent liegt. Kurz: Wer regelmäßig mehr als 450 Euro verdient, fällt automatisch in diese Kategorie.

Midijobs gehören zum Gleitzonen-Arbeitsmodell. Das ist dann der Fall, wenn der Verdienst zwischen 450,01 und 850 Euro pro Monat liegt. Midijobs sind versicherungspflichtig. Wie hoch die Abgabe ist, kann pauschal nicht so einfach beantwortet werden. Der Beitrag zur Sozialversicherung steigt schrittweise an. Je nach Höhe des Einkommens werden reduzierte Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, die zwischen 11 und 21 Prozent liegen.

Wer nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, muss auch nicht in die Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Lohn- und Einkommensteuer müssen trotzdem entrichtet werden.

Hinweis: Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen darf der Verdienst zusammengerechnet nicht die 850-Euro-Grenze überschreiten.