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Wie versteuere ich meine Mieteinnahmen?

Bei der Vermietung von Immobilien gibt es einiges zu beachten.

Irgendwann Eigentum anschaffen - das müsste in Anbetracht der immer weiter sinkenden Renten höchste Priorität haben. Können wir uns jetzt noch eine wunderschöne Mietwohnung leisten, sieht es im Ruhestand schon anders aus. Von den paar Flocken, die uns die Rentenkasse dann überweist, lässt sich vielleicht nur eine gewöhnliche Bude auf dem Land mieten.

Das ist natürlich überspitzt formuliert, aber die Realität könnte eines Tages so aussehen. Umso wichtiger ist es, bis zur Rente Eigentum gekauft zu haben. Die derzeit wohl beste Art, sein Geld in etwas zu investieren, sind Immobilien. Den Lebensabend kann man dann mit zusätzlichen Mieteinnahmen wesentlich besser genießen.

Der Fiskus sieht dabei allerdings nicht tatenlos zu und möchte vom Kuchen ebenfalls ein großes Stück abhaben. Stellt sich die Frage, wie Mieteinnahmen versteuert werden und wie die Zusatz-Einnahmen in der Steuererklärung richtig angegeben werden.

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Mieteinnahmen sind Einkünfte

Aus steuerlicher Perspektive werden Einnahmen aus Mietzahlungen genau wie Lohn und Gehalt behandelt. Einkünfte werden dabei in der Regel aus nichtselbstständiger oder aus selbstständiger Arbeit erzielt. Anders verhält es sich logischerweise bei Mieteinnahmen. Diese werden laut EStG (Einkommensteuergesetz) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrachtet. Folglich sind sie auch in der Steuererklärung anzugeben und müssen dementsprechend versteuert werden.

Mieteinnahmen werden in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) festgehalten. Die Höhe der zu entrichtenden Steuern richtet sich nach dem individuellen Steuersatz des Vermieters. Eventuelle Werbungskosten und Freibeträge können die Steuerlast mindern.

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Was sind Mieteinnahmen?

Grundsätzlich spielt es überhaupt keine Rolle, woher die Mieteinnahmen stammen.

Solche Einkünfte werden aus folgenden Beispielen erzielt:

  • Vermietung eines Hauses
  • Vermietung einer Eigentumswohnung
  • Vermietung einer Wohnung im Haus
  • Vermietung einer Ferienwohnung
  • Verpachtung von Grundstücken
  • Untervermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung

Mieteinnahmen bestehen nicht nur aus der Kaltmiete oder Pacht, sondern auch aus diversen Nebenkosten, die der Mieter entrichtet.

Hinweis: Gewerbetreibende versteuern ihre Mieteinnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie gehören somit offiziell zum Betriebsvermögen.

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Gibt es Freibeträge?

Jedem Vermieter werden gesetzliche Freibeträge zugestanden. In erster Linie ist der Grundfreibetrag relevant. Dieser beträgt im Jahr 2017 für Einzelpersonen 8.820€ und für Verheiratete 17.460€. Dieser Freibetrag ist allgemeingültig. Jeder Bürger Deutschlands hat darauf Anspruch. Bis zu dieser Grenze sind sämtliche Einnahmen steuerfrei.

Zu einer steuerlichen Belastung führen Mieteinnahmen dann, wenn die Summe der Einnahmen aus allen Einkunftsarten den Grundfreibetrag, zuzüglich eventueller Kinderfreibeträge übersteigt.

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Untervermietung

Einkünfte aus Kurzzeitvermietungen sind keine Privatsache. Das bedeutet, dass Einnahmen aus Inseraten auf Airbnb und Co. steuerpflichtig sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob derjenige selbst Mieter oder ob er der Eigentümer der Wohneinheit ist. Letztendlich entscheidet aber die persönliche Situtation, ob Steuern fällig werden.

Wer die Absicht hat, mit der Untervermietung einen Gewinn zu erzielen, muss in der Regel Steuern zahlen. Sollte dieses Ziel nicht verfolgt werden, fällt die Vermietungstätigkeit unter „Liebhaberei".

Von Liebhaberei ist erst dann die Rede, wenn die erzielte Quadratmetermiete durch Vermietung geringer ist als die Quadratmetermiete, die selbst getragen werden muss. Sollte das der Fall sein, dann können allerdings auch keine Kosten für zum Beispiel Reinigung und Co. steuerlich geltend gemacht werden. Trotzdem ist es ratsam, sämtliche Belege und Quittungen aufzubewahren, sollte der Finanzbeamte doch noch nachfragen.

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