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Fehler beim Verlustvortrag vermeiden

Beim Verlustvortrag gibt es einiges zu beachten, ehe du von einer Steuererstattung profitieren kannst.

Wir widmen uns wieder unserem Lieblingsthema. Nicht, weil wir nichts Besseres zu tun haben, sondern deswegen, weil es allerhand zu beachten gibt, ehe du von einem Verlustvortrag profitieren kannst. Zugegeben, der Begriff hört sich schon sperrig an und so richtig hat man sowieso nicht die Muße, sich mit dem Thema zu befassen.

Aber genau das kann dich ziemlich teuer zu stehen kommen. Wer sich einmal damit beschäftigt, kann sich nämlich in ein paar Jahren eventuell über eine saftige Steuerrückzahlung freuen.

Aber alles der Reihe nach. Denn bis es so weit ist, müssen ein paar Hürden genommen werden. Am Ende lohnt sich der Aufwand aber in der Regel. Spätestens dann, wenn deine Steuerlast drastisch gemindert wurde, dürfte sich ein selbstzufriedenes Lächeln in deinem Gesicht abzeichnen.

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Kurz zum Verlustvortrag

Durch einen Verlustvortrag können dem Finanzamt alle Studienkosten (= Verluste) per Steuererklärung mitgeteilt werden. Das Finanzamt merkt sich die angegebenen Ausgaben und sobald das erste Mal Steuern gezahlt werden, werden die vorgetragenen Verluste steuerlich verrechnet. Das heißt bei Arbeitnehmern, dass die Studienkosten in Form einer Steuerrückzahlung erstattet werden. Bei Selbstständigen verringert sich entsprechend die Höhe der zu zahlenden Steuer.

Weiterführende Informationen diesbezüglich findest du in unserer Rubrik „Verlustvortrag".

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Erste Hürde: Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Derzeit können Studenten in der Erstausbildung ihre Ausgaben einzig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, sofern sie über Einkommen verfügen. Und das auch nur für das aktuelle Jahr und nicht rückwirkend. Studenten in der Zweitausbildung widerum haben die Möglichkeit, sämtliche Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hält die Ungleichbehandlung von Erst- und Zeitstudium für verfassungswidrig. Bachelor-Studenten haben es wesentlich schwieriger, ihre Studienkosten steuerlich geltend zu machen als Master-Studenten. Seit 2014 wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sehnsüchtig erwartet.

Wer von einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren möchte, sollte eine Steuererklärung abgeben sowie seine Ausgaben als Werbungskosten deklarieren und die Verluste feststellen lassen, auch wenn keine Einkünfte erzielt wurden.

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Positive Beispielrechnung

  • Studium von 2010 bis 2013
  • keine bzw. kaum Einnahmen
  • jedes Jahr Steuererklärung abgegeben, in denen du Ausgaben festgehalten hast
  • Finanzamt vermerkt Verluste in Höhe von 17.000€ (3 Jahre zusammengerechnet)
  • 2014 Aufnahme eines Jobs mit Jahresgehalt 47.000€ (Gehalt wird ganz normal versteuert)
  • Verluste aus Studienzeit werden mit Einkommen verrechnet
  • Ergebnis ist, dass Steuern nur auf den Differenz-Betrag (30.000€) fällig werden
  • somit profitierst du von einer Steuerrückzahlung

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Zweite Hürde: „Zu viel" verdient direkt nach dem Studium

Ja, das mag jetzt erstmal etwas verwirrend klingen. Und eigentlich hört sich das Folgende auch ziemlich kurios an, aber wer diesen Punkt missachtet, kann vermutlich nicht von seinem Verlustvortrag profitieren.

Die meisten Studiengänge enden im März bzw. September (abhängig von Sommer- oder Wintersemester). Das bedeutet, dass viele Absolventen direkt im Anschluss an ihr Studium in die Berufswelt einsteigen. Das Problem an der ganzen Sache ist, dass mit deinem ersten Einkommen die angehäuften Verluste innerhalb weniger Monate „aufgebraucht" sein können.

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Negative Beispielrechnung

  • Studium von 2010 bis 2013
  • keine bzw. kaum Einnahmen
  • jedes Jahr Steuererklärung abgegeben, in denen du Ausgaben festgehalten hast
  • Finanzamt vermerkt Verluste in Höhe von 7.000€ (3 Jahre zusammengerechnet)
  • noch 2013 (beispielsweise von Oktober bis Dezember) Aufnahme eines Jobs mit Jahresgehalt 8.000€ (Gehalt wird ganz normal versteuert)
  • Einkommen ist deutlich höher als Ausgaben der letzten Jahre
  • Verluste aus Studienzeit des Jahres 2010 bis 2013 werden mit Einkommen aus 2013 verrechnet
  • Ergebnis ist, dass die Verluste mit Einnahmen ausgeglichen und quasi auf Null gesetzt werden
  • somit profitierst du nicht von einer Steuerrückzahlung

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Dritte Hürde: Finanzamt erkennt Verlustvortrag nicht an

Sollte der Fall eingetreten sein, dass der Verlustvortrag nicht genehmigt wurde, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen. Im Anschluss prüft das zuständige Finanzamt erneut deine Steuererklärung. Entscheidet es zu deinen Gunsten, dann erhältst du einen korrigierten Steuerbescheid. Sollte der Einspruch abgewiesen werden, bleibt dir nur noch der Rechtsweg in Form einer Klage.

Wenn der Steuerbescheid nicht zu deinen Gunsten ausfällt, solltest du in jedem Fall Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Ab Erhalt des Bescheids hast du dafür einen Monat Zeit. Der Einspruch sollte schriftlich und mit deiner Unterschrift erfolgen.

Um dir unter die Arme greifen zu können, haben wir einen extra vorgefertigten Einspruch verfasst.

Hier gelangst du zum Muster-Einspruch (Einkommensteuererklärung).

Hier gelangst du zum Muster-Einspruch (Verlustfeststellung).

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