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Das Ehrenamt und die Steuererklärung: Das solltest du wissen

Ohne Ehrenämter wäre Deutschland nicht das, was es heute ist.

Schon mal darüber nachgedacht, was passieren würde, wenn Ehrenamtliche einfach ihre Arbeit aufgeben und zu Hause bleiben würden? Wäre Deutschland dann noch das Land, in dem wir alle gerne leben und das von so vielen anderen Staaten beneidet wird? Zwar ist es nur eine hypothetische Frage, aber allein die Vorstellung ist grauenhaft.

Die Gesellschaft verdankt allen ehrenamtlich Tätigen eine Menge. Ca. 30 Millionen Menschen schuften freiwillig in ihrer Freizeit, um etwas Gutes zu bewirken. Und wie der Name schon verlauten lässt, geht es dabei nicht um Geld, sondern schlichtweg um den guten Zweck.

Die Freude darüber, andere Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, zu unterstützen, steht im Vordergrund. Ein einfaches „Danke" ist der einzige Lohn, den die Ehrenamtlichen erwarten können. Und genau das ist der Antrieb, weswegen viele Menschen ihre Freizeit opfern. Ganz ohne Zweifel würde der Staat an seine Grenzen stoßen, würde es Ehrenämter nicht geben. Das ist der Grund, weswegen es für ehrenamtlich Tätige auch steuerliche Vorteile gibt. Was du diesbezüglich wissen solltest, erfährst du jetzt.

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Übungsleiterfreibetrag und Co.

Zunächst einmal ist Ehrenamt nicht gleich Ehrenamt - zumindest aus steuerrechtlicher Sicht. So gibt es den Übungsleiterfreibetrag, den Ehrenamtsfreibetrag und den Betreuerfreibetrag.

Übungsleiterfreibetrag

Übungsleiter können einen Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Eine eventuelle Vergütung ist demnach bis zu dieser Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei.

Übungsleiter-Tätigkeiten sind in erster Linie pädagogisch geprägt. Das können sein:

  • Trainer in Sportvereinen
  • Chorleiter
  • Leiter einer Volkshochschule
  • Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeführt
  • Übungsleiter arbeitet für gemeinnützige Organisation oder für Kirche, Schule oder Gemeinde
  • Ehrenamt muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Absichten dienen

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Ehrenamtsfreibetrag

Seit 2007 gibt es bereits den Ehrenamtsfreibetrag. Bedingung ist auch hier, dass das Ehrenamt in einem gemeinnützigen Verein oder einer „juristischen Person des öffentlichen Rechts" tätig ist. Erst dann kann vom Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 Euro profitiert werden. Genau wie beim Übungsleiterfreibetrag sind bis zu dieser Grenze die Einnahmen versicherungs- und steuerfrei.

Es gibt zudem weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Ehrenamt muss nebenberuflich ausgeführt werden
  • es handelt sich um freiwillige Arbeit für gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts
  • Ehrenamt dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

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Betreuerfreibetrag

Wer zum Beispiel als Pfleger um einen Angehörigen kümmert, der sich auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sieht, seinen Lebensalltag selbstständig zu meistern, kann vom Betreuerfreibetrag profitieren. Die Verantwortungsübernahme findet dabei in der Regel unentgeltlich statt.

Betreuer können bis zu 2.400 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Das betrifft vor allem:

  • eherenamtliche rechtliche Betreuer
  • ehrenamtliche Vormünder
  • ehrenamtliche Pfleger

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So werden Steuern vermieden

Wenn ehrenamtlich Tätige mehr als die genannten Freibeträge verdienen, müssen die Einkünfte, die die Grenzbeträge übersteigen, versteuert werden. Was viele nicht bedenken, ist, dass Ehrenamtliche auch Ausgaben haben. Dafür sollten sie allerdings keine Aufwandsentschädigung erhalten. Sinnvoller wäre es, wenn die Aufwandsentschädigung nicht in Anspruch genommen und dafür eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird. Diese Aufwandsspende senkt wiederum die Steuerlast.

Im Gegensatz zur Aufwandsspende gibt es auch die sogenannte Vergütungsspende. Dabei wird die reine Arbeitskraft dem Verein oder der Gemeinde gespendet, wofür eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird.

Auch die Vergütungsspende ist an einige Bedingungen geknüpft:

  • Arbeit kann nur dann gespendet werden, wenn Vergütungsanspruch besteht
  • Verzicht auf Vergütungsanspruch im Nachhinein, nicht bereits vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Zuwendungsbestätigung wird anschließend als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung angegeben

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