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Ausgaben fürs Studium als Werbungskosten geltend machen

Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind.

Studenten ernähren sich den lieben langen Tag nur von Nudeln mit Tomatensauce. Dieses Klischee wird schon seit Jahren immer wieder bedient, wenn es darum geht, den Alltag eines durchschnittlichen Studierenden passend zu beschreiben. So langsam aber sicher hängt einem der Spruch aus den Ohren heraus.

Natürlich ist der Geldbeutel der angehenden Akademiker in der Regel nicht immer prall gefüllt, aber für ein wenig Abwechslung auf dem Teller reicht es selbst am Ende des Monats dann gerade noch aus. Aber tatsächlich ist so ein Studium eine teure Angelegenheit.

Die gute Nachricht lautet allerdings: Der Staat schaut nicht weg. Einige Kosten, die während der Ausbildung anfallen, können in der Steuererklärung angegeben werden. Das ist auf unterschiedlichen Wegen möglich. Es gibt aber ein paar Stolperfallen, von denen Studierende mal etwas gehört haben sollten.

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Erststudium vs. Zweitstudium

Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass alle Kosten, die aufgrund einer Erstausbildung anfallen, als Sonderausgaben zu betrachten sind. Zur Erstausbildung gehört auch ein Bachelor-Studium, da Studenten hierdurch einen vollwertigen Berufsabschluss erlangen und damit auf dem freien Arbeitsmarkt einen Job annehmen können. Zu den typischen Erstausbildungen zählen beispielsweise Bachelor-Studiengänge ohne eine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung, Berufsausbildungen im Allgemeinen oder das Erste Staatsexamen.

Eine Zweitausbildung ist hingegen jede Ausbildung, die nach einer abgeschlossenen Erstausbildung absolviert wird.

Dazu zählen u.a.:

  • Master-Studium
  • eine zweite Berufsausbildung
  • Bachelor-Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z.B. Studium nach einer Lehre)
  • uvm.

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Unterschiede in der steuerlichen Absetzbarkeit

Sämtliche Ausgaben, die für das Erststudium anfallen, sind als Sonderausgaben bis zu einer Grenze von maximal 6.000 Euro steuerlich absetzbar. Noch immer hat das Bundesverfassungsgericht nicht geklärt, ob diese Gesetzesregelung verfassungswidrig ist.

Studenten, die sich in der Zweitausbildung befinden, können diverse Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Selbstständige haben die Möglichkeit, Aufwendungen als Betriebsausgaben zu deklarieren.

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Aufwendungen sind als Werbungskosten in diesen Fällen steuerlich absetzbar:

  • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung
  • Erststudium im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsdienstverhältnisses
  • Zweitstudium nach einem abgeschlossenen Erststudium
  • Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums
  • Parallelität von zwei oder mehreren Studiengängen mit unterschiedlichen zeitlichen Abschlüssen: nach dem Abschluss des ersten Studienganges wird der zweite Studiengang als Zweitstudium berücksichtigt, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten gehandhabt werden
  • Referendariate nach dem Ersten Staatsexamen
  • MBA-Studium
  • Master of Laws“ (LL.M-Studium)
  • Promotion bzw. ein Promotionsstudium