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Arbeitsmittel richtig von der Steuer absetzen

Arbeitsmittel können von der Steuer abgesetzt, sofern sie beruflich genutzt werden.

Das Studium plätschert so vor sich hin und eigentlich bist du recht zufrieden mit deinem derzeitigen Leben. Die Noten sind zwar nicht überragend, reichen aber aus, um einen Masterplatz sicher in der Tasche zu haben.

Doch ab und zu schleicht sich bei dir dann doch der Schlendrian ein und du spürst, dass dir etwas fehlt. Schließlich sind 10 Wochen Semesterferien eine sehr lange Zeit, in der man noch einiges mehr schaffen könnte, als Hausarbeiten zu verfassen.

Da liegt der Gedanke nahe, neben dem Studium zu jobben. Manche Berufe setzen allerdings voraus, dass du deine eigenen Arbeitsmaterialien auch beruflich nutzt. Hier solltest du hellhörig werden, denn viele Posten können steuerlich geltend gemacht werden. Welche das sind, erfährst du jetzt.

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Was sind Arbeitsmittel?

Arbeitsmittel sind einfach ausgedrückt Werkzeuge, Berufsbekleidungen oder Fachliteratur. Sie sind für den Beruf unabdingbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Gegenstand handelt oder eben nicht. Denn auch ein Telefonanschluss oder Internet zählen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, die ebenfalls als Arbeitsmittel bezeichnet werden können. Ein Arbeitsmittel gilt nur dann als solches, wenn es fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Beispiele

  • Computer, Laptop etc.
  • Aktentasche
  • Diktiergerät
  • Werkzeug
  • Berufsbekleidung
  • Software
  • Fachliteratur
  • Internet
  • Smartphone

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Anerkennung durchs Finanzamt

Sind Ausgaben beruflich veranlasst, erkennt diese das Finanzamt in der Regel an. Solltest du also in den Semesterferien als Skilehrer unterwegs sein, dann wird das Amt deine Kosten für Skier und Co. sehr wahrscheinlich anerkennen. Das dürfte auch dann der Fall sein, wenn du an einem Lehrgang für eine Ski-Lehrer-Lizenz teilnimmst.

Natürlich gibt es auch Posten, bei denen wohl kaum Zweifel aufkommen. Finanzbeamte gehen einfach davon aus, dass niemand freiwillig in der Freizeit mit einem Blaumann rumläuft. Etwas schwieriger wird es dann schon, wenn der Anzug fürs Büro steuerlich geltend gemacht werden soll. Denn dieser kann schließlich auch für private Zwecke genutzt werden.

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Reparaturkosten und vieles mehr von der Steuer absetzen

Nicht nur Anschaffungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, sondern auch Reinigungs-, Reparatur- und Wartungskosten.

Pauschal erkennt das Finanzamt ohne Nachweispflicht 110€ für solche Posten als Werbungskosten an. Dieser Pauschbetrag kann in jeder Steuererklärung in Anspruch genommen werden, auch dann, wenn man selber gar keine Ausgaben in dieser Höhe hatte.

Sollte ein Arbeitsmittel gekauft worden sein, das nicht teurer als 410€ netto war, dann können die Ausgaben dafür in voller Höhe abgesetzt werden. Wichtig ist der Anschaffungspreis ohne Mehrwertsteuer. Das heißt, dass der Rechnungsbetrag nicht höher als 487,90€ sein darf.

Hinweis: Wer jemals einen Gegenstand erworben hat, der zwar eine Zeit lang privat verwendet wurde, nun aber für den Job zum Einsatz kommt, kann diesen ebenfalls als Arbeitsmittel angeben. Dabei findet eine sogenannte „Umwidmung" statt. Um davon profitieren zu können, sollte auf jeden Fall ein entsprechender Nachweis beigelegt werden.

Sollten gekaufte Arbeitsmittel teurer als 410€ gewesen sein, dann können die Posten nur im Zuge einer dreijähirgen Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden. Dabei muss die Abschreibung monatsweise berechnet werden.

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Anteiliger Kostenabzug

Grundsätzlich handelt es sich so lange um Arbeitsmittel, sofern sie mindestens zu 90% beruflich genutzt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen das Finanzamt davon ausgeht, dass nicht jedes Arbeitsmittel in diesem Verhältnis genutzt wird.

Beispiele

  • Arbeitszimmer
  • Reisekosten
  • Telefon
  • Haushaltshilfe
  • Grundstück
  • Laptop

In solchen Fällen schätzt das Finanzamt den beruflichen Anteil in der Regel auf 50%.

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Tipp

Auch Einrichtungsgegenstände können steuerlich geltend gemacht werden. Regale, Schreibtische, Bürostühle und Co. können ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Diese Gegenstände können in voller Höhe angesetzt werden, sofern sie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden und den Preis von 410€ netto nicht überschreiten.

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